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++ Die Festivalbedingungen gelten für alle Ticketinhaber - sofern für Dritte Tickets gekauft werden bzw. wurden, sind die Festivalbedingungen an diese Personen entsprechend weiterzuleiten ++

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Helene Beach Festival

  • 1.1
Veranstalter: Helene Beach Festival GmbH, Briesener Straße 7, 15230 Frankfurt (Oder)
  e-Mail:  info(at)helene-beach-festival.de

 

2. Geltung der Festivalbedingungen; Ticket Weiterverkaufsverbot

  • 2.1
Diese Festivalbedingungen gelten auf dem gesamten Festivalgelände. Das Helene Beach Festival findet auf dem Gelände der Helene See AG statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird. Campingareal, Parkzonen („Festivalgelände“).
  • 2.2
Diese Bedingungen gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter.
  • 2.3
Soweit die Helene Beach Festival GmbH Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, liegt kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB vor. Dies bedeutet, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht (Siehe insbesondere die geltenden AGB (Punkt 3) beim Ticketkauf im Ticketshop unter https://www.helene-beach-shop.de/content/terms_and_conditions. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten. Ein Anspruch auf Rückgabe von Online-Tickets und Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr besteht grundsätzlich nur bei Ausfall und/oder Verlegung von Veranstaltungen.
  • 2.4
Der kommerzielle oder gewerbliche Verkauf des Festivaltickets ist nur durch autorisierte Händler der Helene Beach Festival GmbH gestattet. Der Verkauf der Festivaltickets erfolgt ausschliesslich an Verbraucher und ausschliesslich um den Besuch des Festivals zu ermöglichen. Der gewerbliche Weiterverkauf der bei uns erworbenen Tickets ist untersagt. Ein Weiterverkauf ist im Übrigen nur gestattet, wenn der Weiterverkauf zum offiziellen Ticketpreis (zzgl. etwaig angefallener Vorverkaufsgebühren) erfolgt und unsere AGB zur Vertragsgrundlage des Weiterverkaufs gemacht werden. Der Veranstalter behält sich vor, im Falle organisierter Bestellungen, mit dem Ziel einer gewerblichen Weiterverkaufsabsicht, die Ware nicht zu versenden und den Zahlbetrag zurückzuerstatten.
  • 2.5
Vor der Hauptbühne des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher und Inhaber einer gültigen Eintrittskarte. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bühnen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

 

3. Anreise; Parken; Campen

  • 3.1
Eine gültige Eintrittskarte (Festivalbändchen) berechtigt den Inhaber dazu, in der Zeit vom Donnerstag vor dem Festivalwochenende bis zum Sonntag des Festivalwochenendes auf dem Campinggelände in den ausgewiesenen Zonen ohne weiteren Aufpreis auf das Festivalticket, zu Campen. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO.
  Generell ist die Park- und Campingordnung einzuhalten.

 

4. Einlass; Einlasskontrolle

  • 4.1
Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist im Ticketcenter die Karte vorzuzeigen, die gegen das Bändchen eingetauscht wird. Besuchern die das Festivalgelände verlassen wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.
  • 4.2
Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
  • 4.3
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von Verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 5, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

5. Verbotene Gegenstände

  • 5.1
Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten:
  • 5.1.1
Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
  • 5.1.1.1
Verbot pfandfreier Dosen:
 

Im Gelände des Helenesees sind nur noch in Deutschland bepfandete Flaschen und Dosen oder dem Recyclingsystem "grüner Punkt" zugehörige Behältnisse gestattet. Pfandfreie Verpackungen wie bspw. polnische Dosen usw. werden an den Zufahrten und Zugängen einbehalten.

Wie ihr es durch die Glasproblematik gewohnt seid, ist Umfüllen eine gute Lösung, um nicht auf seine Lieblingsgetränke zu verzichten. Die bepfandeten Flaschen und Dosen, die Ihr mitbringt, nehmt Ihr am Besten wieder mit und erhaltet Euren Pfand zurück. Save your money, save the nature.
  • 5.1.2
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
  • 5.2
Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen

 

6. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

  • 6.1
Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:
  • 6.1.1
verbotene Gegenstände (Ziff. 5) mitzuführen,
  • 6.1.2
körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
  • 6.1.3
Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
  • 6.1.4
außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
  • 6.1.5
bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
  • 6.1.6
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt,
  • 6.1.7
Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
  • 6.2
Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
  • 6.3
Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 4.,5. und 6.1, 6.2 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
  • 6.4
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese Festivalbedingungen verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

7. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

  • 7.1
Wird das HBF abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
  • 7.2
Das HBF wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
  • 7.3
Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Helene Beach Festivals gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich bekannt geben.
  • 7.4
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.

 

8. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

  • 8.1
Dem Besucher ist bewusst, dass beim HBF insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

9. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

  • 9.1
Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung eines Elternteils.
  • 9.2
Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d. h. unter 18 Jahren, haben Zutritt jeweils nur in Begleitung einer (!!) personensorgeberechtigten Person oder einer (!!) erziehungsbeauftragten Person und dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.
  • 9.3
Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. (Download des "Muttizettels" unter: http://partyzettel.de/)

 

10. Haftungsbeschränkung

  • 10.1
Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • 10.2
Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
  • 10.3
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

 

11. Recht am eigenen Bild

  • 11.1
Wir, bzw. von uns beauftragte Personen machen von Festivalszenen und damit u.U, auch von einzelnen Besuchern Ton und Bildaufnahmen, um diese auf unterschiedliche Art und Weise, insbesondere über verschiedene Kanäle  der sozialen Medien wie Facebook, Instagram etc., zu verbreiten. Das Recht der einzelnen Festivalbesucher tritt im Rahmen des Festivalbesuchs hinter unserem Werbeinteressen als Veranstalter zurück. Soweit der Veranstalter bzw. eine von ihm beauftragte Person Portrait- bzw. Interviewszenen in Ton- und Bild fertigen wollen, auf denen auch einzelne Besucher zu sehen und/oder zu hören sein werden, kann einer solchen Aufnahme widersprochen werden mit der Folge, dass eine solche Aufnahme nicht erstellt wird.

 

12. Anwendbares Recht; Sonstiges

  • 12.1
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  • 12.2
Der Veranstalter behält sich vor die Festivalbedingungen jederzeit zu ändern.


Frankfurt (Oder) am 21.10.2019